Allgemeine Geschäftsbedingungen der Reutter Blechbearbeitung GmbH
§ 1 Allgemeines
1. Für sämtliche Geschäftsvorgänge gelten ausschließlich unsere nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Sie gelten auch ohne erneute Bezugnahme für die Dauer der gesamten Geschäftsbeziehung.
2. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Kunden gelten nur, wenn diese ausdrücklich von uns im Einzelfall schriftlich bestätigt werden. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
3. Konventionalstrafen Regelungen werden nur anerkannt, wenn individuell vereinbart.
4. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
5. Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
1. Unsere Angebote sind frei bleibend bis zum endgültigen Vertragsabschluss. Zur Angebotserstellung benötigen wir eindeutig benannte und klar lesbare Zeichnungen, Skizzen oder DXF- Daten, die in mm bemaßt sind, bzw. Musterteile. Unsere Angaben über die Eigenschaften der Ware, wie z.B. Zeichnungen, Muster, Oberflächenbeschaffenheit, Qualitäts- und Maßangaben, sowie Normen sind nur annähernd maßgebend (Rahmenangaben), es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder ausdrücklich garantiert wurden.
2. Bestellungen werden erst verbindlich, wenn wir Sie schriftlich bestätigen oder zu fertigen beginnen. Im Zweifel ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
3. Dem Kunden obliegt es bei tatsächlichen oder vermeintlichen Abweichungen gegenüber der Bestellung unserer Auftragsbestätigung unverzüglich zu widersprechen.
4. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als “vertraulich” bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
5. Bei Fertigung oder Lieferung nach Zeichnungen, Mustern oder Angaben des Kunden haftet dieser für jede mögliche Verletzung von Schutzrechten Dritter sowie etwaiger Gesetzesverletzungen.
1. Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Kunde bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
2. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur nach Meldung der Abnahmebereitschaft im Herstellerwerk erfolgen. Sämtliche Abnahmekosten trägt der Kunde.
3. Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern und ihm zu berechnen.
4. Wünscht der Kunde Prüfprotokolle, Materialprüfzeugnisse oder Ähnliches, so kann er diese, wenn zuvor schriftlich vereinbart, gegen Erstattung der Kosten erhalten.
1. Unsere Preise verstehen sich in Euro ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung.
2. Sie beruhen auf derzeitigen Rohstoff- und Materialpreisen, Löhnen, Steuern usw. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages diesbezüglich Kostensenkungen oder -erhöhungen eintreten.
3. Mehrkosten, die durch nachträgliche Änderungswünsche des Kunden verursacht sind, gehen zu seinen Lasten; gleiches gilt für Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf, nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch den Kunden verursacht sind. Dabei ist stets unsere Kalkulation maßgebend.
4. Die Umsatzsteuer wird gem. den gesetzlichen Maßgaben in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
§ 5 Verpackung
Von uns kostenlos zur Verfügung gestellte Paletten oder Gitterboxen sind uns umgehend kostenfrei und unbeschädigt zurückzusenden, bzw. zu tauschen. Die Vereinbarung von Verpackungspauschalen bleibt vorbehalten. Im Übrigen erfolgen sämtliche Verpackungen auf Wunsch, nach Vorgabe und auf Kosten des Kunden, der auch verpflichtet ist, sie auf eigene Kosten nach Maßgabe der Verpackungsordnung zu entsorgen.
§ 6 Lieferung, Lieferzeiten, Gefahrübergang, höhere Gewalt, Gläubigerverzug
1. Angaben zu Lieferzeiten sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn Liefertermin oder -frist wurden ausdrücklich schriftlich vereinbart.
2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Nachträgliche Änderungswünsche des Kunden führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferzeit.
3. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung und verlängert sich im Falle höherer Gewalt (Ziff. 5) angemessen. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns.
4. Die Lieferung erfolgt „ab Werk“, d.h. die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware unser Werk, bzw. Lager verlassen hat.
5. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwer wiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
6. Teillieferungen, Über- oder Mindermengenlieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
7. Auf Abruf bestellte Waren sind spätestens zwei Wochen nach Meldung der Versandbereitschaft abzunehmen. Die Einhaltung dieser Pflicht stellt eine Hauptpflicht dar. Bei deren Nichtachtung stehen uns die gesetzlichen Rechte zu. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern.
8. Rücksendungen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.
9. Auf Wunsch des Kunden werden wir die Lieferung auf seine Kosten durch eine Transportversicherung eindecken.
10. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Außerdem geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
§ 7 Allgemeine Haftungsbegrenzung
Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Haftung und Gewährleistung für unsere Waren und unsere Pflichten und schließen sonstige Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche jeglicher Art und ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, insbesondere wegen Pflichtverletzung aus einem Schuldverhältnis, aus unerlaubter Handlung und für Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Bestellers aus. Dies gilt nicht für den Fall der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, für die Haftung für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir - außer in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Eine Änderung der Beweislast zu Lasten des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Die Haftungsbegrenzung gilt auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.
2. Der Kunde ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.
3. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die gelieferten Waren zurückzunehmen; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme der gelieferten Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
4. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird.
5. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls dem Kunden gestatteten Vermietung von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt er schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
6. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde stets für uns vor. Wird sie mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.
7. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
9. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
§ 9 Zahlungsbedingungen
Die Zahlungsbedingen werden einzeln in den Angeboten und Auftragsbestätigungen von uns festgelegt.
§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Ergibt sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes, ist Erfüllungsort Ingoldingen.
2. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch bei Wechsel- und Scheckprozess, ist Gerichtsstand Biberach. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts und des einheitlichen internationalen Kaufrechts (EKG und EAG) ist ausgeschlossen.